Aufschließungsabgabe

Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil mit Bescheid zum Bauplatz erklärt oder wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (z.B. Silo- oder Tankanlage mit mehr als 200 m³ Rauminhalt) erteilt, ist von der Gemeinde nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu bezahlende ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanz -Verfassungsgesetzes.

Hier finden Sie die Verordnung betreffend der Festsetzung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe:

Aufschliessungsabgabe.pdf herunterladen (0.08 MB)


Für nähere Fragen wenden Sie sich bitte an unser Bauamt